Was ist in einer akuten Situation zu tun?
Sie haben morgen ein Gespräch mit Ihrem Chef.
Man präsentiert Ihnen eine Abmahnung und drängt Sie diese zu unterschreiben.
a) Sollte der Satz: „Ich habe die Abmahnung gelesen und nehme sie zur Kenntnis.“ unter der Abmahnung stehen, dann können Sie unterschreiben.
b) Sollte der Satz: „Ich erkläre mich mit der Abmahnung einverstanden.“ unter der Abmahnung stehen, dann sollten Sie auf keinen Fall unterschreiben.
Man präsentiert Ihnen einen Auflösungsvertrag, eine Änderungskündigung, ein Versetzungsgesuch, etc. und drängt Sie dies zu unterschreiben. Unterschreiben Sie auf keinen Fall!! Nehmen Sie das Schriftstück mit und holen Sie sich rechtlichen Rat bei einem Anwalt, bei der Gewerkschaft oder bei der Rechtsberatung der KAB.
Tipps für die Gesprächsführung
- Versuchen Sie sachlich zu bleiben.
- Wenn Sie einen Vorwurf das erste Mal hören, dann sagen Sie dies auch. Wenn Sie keine Gegenargumente in diesem Moment haben, sagen Sie: „Da kann ich im Moment keine Stellung beziehen, denn ich höre diesen Vorwurf das erste Mal.
- Wenn Sie Ihrerseits Vorwürfe vorbringen, dann sollten Sie dies auch in irgend einer Form beweisen können.
- Vermeiden Sie den Begriff Mobbing und sprechen Sie lieber von einem schweren Arbeitsplatzkonflikt. Begründung: Chefs reagieren auf den Begriff Mobbing oft wie ein Stier auf ein rotes Tuch.
- Sollten Sie das Gespräch von sich aus gesucht haben, dann sprechen Sie nur einen oder zwei konkrete Sachverhalte an. Ansonsten besteht die Gefahr, dass zu viel auf den Tisch kommt, der Vorgesetzte mit der Menge der Probleme überfordert ist und am Schluss gar kein klares Ergebnis rauskommt.
Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen
Sie haben das Gefühl: „Ich kann da morgen nicht mehr hin, ich packe das nicht!“ Dann gehen Sie zu Ihrem Hausarzt, der Sie kennt und lassen sich "krank schreiben" oder - korrekt ausgedrückt, weil es das besser trifft - sich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Rufen Sie rechtzeitig vor Dienstbeginn bei Ihrem Arbeitgeber an und melden sich arbeitsunfähig.
Sofern nichts anderes mit Ihnen vereinbart ist, muss am dritten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorliegen.