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KAB OV Kleinostheim

SATZUNG FÜR DEN KAB - ORTSVERBAND KLEINOSTHEIM


§ 1 Name

  1. Der Name des Verbandes lautet: KAB-Ortsverband Kleinostheim
  2. Er ist dem Kreisverband Aschaffenburg, dem Diözesanverband Würzburg e.V. und der     KAB Deutschlands e.V., Sitz Köln, angeschlossen und verpflichtet sich, die Beschlüsse  der  Kreisverbandstage, der Diözesantage und Bundesverbandstage durchzuführen.
  3. Der Sitz des Verbandes ist Kleinostheim.


§ 2 Ziele


Ziele des Ortsverbandes sind:

  1. Im gemeinsamen und persönlichen Dienst an der Verlebendigung christlicher Lebenshaltung in der Arbeitnehmerschaft mitzuwirken;
  2. Die Arbeitnehmerschaft in der Kirche und die Kirche in der Arbeitnehmerschaft präsent zu machen;
  3. Durch Bildungsarbeit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Aufgaben in allen Lebensbereichen zu befähigen und sie zu gegenseitiger Hilfe und gemeinsamer Aktion aus christlicher Verantwortung anzuregen,
  4. Die Gesellschaft in ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklung im nationalen und internationalen Bereich aus der Sicht der Arbeitnehmerschaft und auf der Grundlage der katholischer Soziallehre unabhängig und überparteilich in einem stetigen Entwicklungsprozess mit zu gestalten,
  5. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Übernahme öffentlicher Aufgaben zu ermuntern und zu befähigen, um den Weltauftrag als Christen zu erfüllen.
  6. Mitgliederwerbungen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Aktionen.
  7. Stellungnahme zu Fragen, die Arbeitnehmerprobleme und -interessen betreffen, z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit
  8. Einbringung der Anliegen des Ortsverbandes in die übergeordneten Gliederungen der KAB.


§ 3 Zwecksetzung

  1. Der Ortsverband ist eine Vereinigung katholischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit religiöser, sozialer und berufspolitischer Zwecksetzung.
  2. Der KAB-Ortsverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Ortsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Ortsverbandes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 4 Mitgliedschaft


Mitglieder des Ortsverbandes sind Personen, die sich zu den Zielen und Aufgabe der KAB Deutschlands e.V. bekennen. Der Beitritt erfolgt durch einen schriftlichen Antrag. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod
  4. durch Ummeldung in einen anderen KAB-Ortsverband, die auf Antrag des Mitgliedes erfolgt.

Der freiwillige Austritt von Mitgliedern muss schriftlich gegenüber dem Vorstand des KAB-Ortsverbandes erklärt werden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Verbandsinteressen schwerwiegend verstoßen hat, auf Antrag einer Gliederung der KAB-Deutschlands e.V, mit sofortiger Wirkung durch die Bundesleitung der KAB-Deutschlands ausgeschlossen werden. Näheres regelt die Verfahrensordnung der KAB Deutschlands e.V. Durch Austritt oder Ausschluss gehen alle Anrechte an den Ortsverband verloren.


§ 6 Beitrag


Der KAB-Ortsverband hebt den festgesetzten Beitrag ein und ist für die ordnungsgemäße Abrechnung verantwortlich. Den Beitrag regelt ein Finanzstatut, das der Bundesverbandstag beschließt und das Bestandteil der Satzung der KAB Deutschlands e.V. ist.


§ 7 Organe des Ortsverbandes


Die Organe des Ortsverbandes sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Leitung
  3. Die Jahreshauptversammlung


§ 8 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus

  1. der Vorsitzenden
  2. dem Vorsitzenden
  3. dem Präses.

Der Ortsverband wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach den Satzungen und der Geschäftsordnung.
Alternativ: Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsteam von mindestens zwei gleichberechtigten Personen.


§ 9 Die Leitung


Die Leitung besteht in der Regel aus:

  1. der Vorsitzenden
  2. dem Vorsitzenden
  3. dem Präses
  4. deren Stellvertretern
  5. dem/der Kassier/in
  6. dem/der Schriftführer/in
  7. gegebenenfalls je einem Vertreter bestimmter Gruppen (§ 11) des KAB-Ortsverbandes
  8. einem Vertreter der CAJ bzw. KJG

Für bestimmte Aufgaben können weitere Mitglieder in die Leitung gewählt werden.
Die Mitglieder der Leitung werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Präses braucht nur einmal gewählt zu werden und soll in der Regel der Ortspfarrer sein. In Absprache mit ihm kann ein anderer hauptamtlicher Mitarbeiter in der Seelsorge gewählt werden. Auf Vorschlag des KAB-Diözesanpräses wird er vom Bischof ernannt.
In die Leitung können nur Mitglieder (§ 4, Abs. 1) gewählt bzw. benannt werden.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes und der Leitung

  1. Der Vorstand trägt die oberste Verantwortung für den Ortsverband entsprechend der Satzung. 
  2. Er beaufsichtigt die Durchführung verbandsinterner Wahlen auf Ortsebene gemäß der Wahlordnung.
  3. Der Leitung obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, welche nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht anderen Organen zur Entscheidung zugewiesen sind.
  4. Scheidet während der Wahlperiode ein gewähltes Mitglied der Leitung des Ortsverbandes aus, so besitzt die Leitung das Recht der Zuwahl. Diese bedarf der Bestätigung durch die nächst folgende Jahreshauptversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, muss innerhalb von sechs Monaten zur Nachwahl eine Jahreshauptversammlung einberufen werden.
  5. Die Leitung tritt auf Einladung des Vorstandes zu einer Sitzung zusammen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher.
  6. Eine Sitzung der Leitung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Leitung dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
  7. Der/die Vorsitzende oder ihre Stellvertreter führen in der Leitung und in der Jahreshauptversammlung den Vorsitz und erstatten den Jahresbericht.
  8. Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
  9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  10. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem/der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in unterzeichnet wird.


§ 11 Die Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist die Versammlung der Mitglieder. Sie findet jährlich einmal statt. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin schriftlich einberufen. Der/die zuständige KAB-Sekretär/in ist einzuladen.
  2. Bei der Jahreshauptversammlung mit Wahlen ist auch ein Mitglied des Kreisverbandsvorstandes einzuladen, (siehe § 10 Abs. 2 der Kreisverbandssatzung).
  3. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
    a) Die Entgegennahme des Tätigkeits-, Kassen- und Revisionsberichtes und die Entlastung der Leitung des Ortsverbandes.
    b) Die Wahl der Mitglieder der Leitung.
    Vorsitzender und Vorsitzende sind in geheimer Wahl zu wählen. Die Vertreter von Gruppen im Sinne des § 11 werden von ihren Gruppen in die Leitung des Ortsverbandes gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
    c) Die Wahl von zwei Revisoren.
    d) Die Wahl der Delegierten gemäß Delegiertenwahlordnung des Kreis- und des Diözesan- verbandes.
    e) Beschlussfassung über Anträge, Stellungnahmen und Entschließungen, die die Zielsetzung der KAB berühren.
    f) Die Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen, sowie die Auflösung des KAB-Ortsverbandes.
  4. Anträge zur Jahreshauptversammlung können stellen:
    Der Vorstand, die Leitung und jedes Mitglied.
  5. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss innerhalb sechs Wochen stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder nach § 3 Absatz 1 dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen.
  6. Ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlungen sind jederzeit beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-mehrheit gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.


§ 12 Gruppen im Ortsverband


Um die vielfältigen Lebensbereiche - und Situationen - der KAB-Mitglieder im Ortsverband einzubinden, können unterschiedliche Gruppen gebildet werden (Alter. Geschlecht, Lebenslagen, Aufgabenbereiche). Die Mitglieder dieser Gruppen sollen Mitglieder im Sinne des § 4 der Satzung sein. Die Gruppen geben sich ein eigenes Programm und arbeiten autonom, soweit sie nicht dem im § 3 der Satzung genannten Zweck entgegenstellen. Die Mitglieder der Gruppen verstehen sich als ein Teil des Ortsverbandes und sind bestrebt, den regelmäßigen Austausch und die Zusammenarbeit auf Ortsebene zu suchen und zu pflegen.


§ 13 Auflösung des Ortsverbandes


Vor einer Auflösung des Ortsverbandes (oder Zusammenschluss mit einem anderen Ortsverband) ist der Diözesanvorstand, der Kreisverbandsvorstand und der/die zuständige KAB-Sekretär/in zu hören.
Über die Auflösung des KAB-Ortsverbandes entscheidet die Jahreshauptversammlung, bei der mindestens drei Viertel der Mitglieder nach § 4 anwesend sein müssen. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb vier Wochen eine zweite Jahreshauptversammlung ordnungsgemäß einberufen werden. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Die Auflösung muss in beiden Fällen mit Vierfünftelmehrheit beschlossen werden.
Bei der Auflösung des KAB-Ortsverbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte vorhandene Vermögen der Pfarrer-Josef-Hepp-Stiftung Kleinostheim zu zur Unterstützung und Förderung von Arbeitnehmerbelangen vor Ort. Bildet sich innerhalb von zwei Jahr wieder ein Ortsverband, hat er Anspruch auf dieses Vermögen.


Diese Satzung wurde am 1. April 2008 durch die Jahreshauptversammlung in
Kleinostheim beschlossen.